Der rasante Ausbau von Funknetzen für Internetempfang per UMTS und LTE sowie Smartphones bringt ein dichtes Netz von Mobilfunkmasten mit sich. Diese sind nicht nur unschön anzusehen, sondern werden von vielen auch wegen befürchteter Gesundheitsrisiken aufgrund elektromagnetischer Strahlung abgelehnt. Der BGH hat hierzu geurteilt, dass die von einer Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dulden seien, weil die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte (insbesondere die Werte der hier einschlägigen 26. BImschV) eingehalten werden, weshalb eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliege. Wissenschaft und Forschung sei bislang kein Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder zu gesundheitlichen Schäden führen können.[1]

Auch hinsichtlich der 5G-Technologie liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen.[2]

Wohnungseigentumsanlagen

Auf der anderen Seite kann nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe aber von einem Miteigentümer nicht die Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrags mit einem Mobilfunkanbieter zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach verlangt werden, weil auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV bereits die Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit von Mieträumen zu Wohnzwecken beeinträchtigen und den Wert des Wohnungseigentums mindern könne.[3]

Soll eine bestehende Mobilfunkanlage erweitert werden, stellt dies eine bauliche Veränderung dar, die beschlossen werden muss.[4]

Mietverhältnis

Fühlen sich Mieter durch eine auf dem Dach des Hauses installierte Mobilfunkantenne beeinträchtigt, können sie die Miete nicht mindern, wenn die Anlage die zulässigen Grenzwerte einhält. Der Mieter ist beweispflichtig dafür, dass trotz Unterschreitung oder Einhaltung der Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung vorliege. Dieser Beweis ist bislang nicht gelungen.[5]

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