Altglascontainer geben, wie auch sonstige Wertstoffsammelbehälter, immer wieder Anlass für Klagen aus der Nachbarschaft. Wenn es nicht die Lärmbelästigung während der normalen Benutzungszeiten ist, so wird zusätzlich die An- und Abfahrt der motorisierten Benutzer, das Ablagern von Abfall außerhalb der Sammelbehälter und vor allem die verbotswidrige Benutzung der Sammelbehälter außerhalb der Benutzungszeiten als störend empfunden.[1]

 
Hinweis

Klage lohnt sich in der Regel nicht

Wenn Sie sich wegen dieser Belästigungen gegen einen in der Nähe Ihrer Wohnung aufgestellten Altglascontainer zur Wehr setzen wollen, haben Sie im Allgemeinen schlechte Karten. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind zum einen Altglascontainer in allen Wohngebieten und damit auch in reinen Wohngebieten zulässig, weil die Sammelgefäße dahin gehören, wo das Altglas anfällt. Zum anderen sieht die Rechtsprechung einen allgemeinen Konsens in der Bevölkerung über die Sinnhaftigkeit der Wiederverwertung von Reststoffen. Deshalb sei die Bevölkerung nach Auffassung der Gerichte bereit, die mit der Aufstellung und Benutzung von Altglascontainern verbundenen Lärmbelästigungen zu akzeptieren.

Für die Nachbarschaft der Altglascontainer bedeutet dies, dass die mit ihrer Benutzung verbundene Lärmbelästigung ortsüblich, wohntypisch und sozialadäquat ist, so dass nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen (innerhalb und außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten) von den Nachbarn auch dann hingenommen werden müssen, wenn die Lärmrichtwerte der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 "Arbeitslärm in der Nachbarschaft" und der TA Lärm überschritten werden.[2]

Nur in atypischen Fällen hat nach der Rechtsprechung der Anspruch eines Nachbarn auf Verlegen des Standorts eines Altglasbehälters Erfolg.

 
Praxis-Beispiel

Mindestabstand nicht eingehalten

Das wäre etwa dann der Fall, wenn ein Container der Lärmklasse 1 nicht den vom Umweltbundesamt empfohlenen Mindestabstand von 12 m zur nächsten Wohnbebauung einhalten würde, sondern unmittelbar an der Grundstücksgrenze aufgestellt wäre.[3]

[1] Vgl. auch ausführlich Wegner, Container für Altglas und Verpackungsabfälle.
[2] VGH München, Urteil v. 27.11.1995, 20 B 95.436, NVwZ 1996, 1031; BVerwG, Beschluss v. 3.5.1996, 4 B 50.96, NVwZ 1996, 1001; HessVGH, Urteil v. 24.8.1999, 2 UE 2287/96, DVBl 2000, 207; VG Osnabrück, Urteil v. 21.3.2003, 2 A 142/01; VG Aachen, Urteil v. 15.12.2011, 6 K 2346/09.
[3] Vgl. hierzu VGH München, Urteil v. 27.11.1995, 20 B 95.436, NVwZ 1996, 1031.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge