Begriff

Viele Unternehmen haben inzwischen Kundenbindungsprogramme eingeführt, bei denen der Kunde für die Inanspruchnahme einer Leistung Bonuspunkte erhält. Die Bonuspunkte können unter bestimmten Voraussetzungen in Sachprämien umgewandelt werden. Haben die eingelösten Bonuspunkte ihre wirtschaftliche Ursache in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber, entsteht lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, unabhängig von der Art der Prämie. Werden solche Prämien privat verwendet, liegt eine besondere Lohnzahlung durch Dritte vor.

Die in ihrer Art völlig unterschiedlich ausgestalteten Bonusprogramme machen eine differenzierte lohnsteuerliche Betrachtung erforderlich. Die steuerliche Behandlung der in der Praxis gebräuchlichsten Bonusprogramme hat die Finanzverwaltung in Erlassen geregelt. Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen sind bis zu 1.080 EUR jährlich lohnsteuerfrei. Sachprämien sind grundsätzlich beitragspflichtig; beitragsfrei sind sie nur, wenn sie steuerfrei gewährt oder durch den Prämienanbieter pauschal lohnversteuert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Steuerfreibetrag für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen ist geregelt in § 3 Nr. 38 EStG. Die Pauschalbesteuerung durch den Prämienanbieter regelt § 37a EStG.

Sozialversicherung: Die Zuordnung von Sachprämien zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV und § 23a SGB IV geregelt. Die Beitragsfreiheit ist in § 1 SvEV i. V. m. § 3 Nr. 38 EStG begründet.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen bis 1.080 EUR frei frei
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen über 1.080 EUR bei Pauschalbesteuerung mit 2,25 % pauschal frei

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