Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der künstlichen Befruchtung vorsehen.[1] (z. B. Zuschuss je durchgeführtem Behandlungsversuch pro Ehepaar).[2] Dabei handelt es sich um Leistungen, die zusätzlich zum gesetzlichen Leistungskatalog angeboten werden. Die wettbewerblichen Spielräume der Krankenkassen werden damit erweitert.

 
Hinweis

Satzung

Die Satzung darf nicht über den durch § 27a SGB V vorgesehenen Rahmen hinausgehen (z. B. Kostenübernahme für künstliche Befruchtung nur für verheiratete Paare).[3]

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