Für Unternehmen, die unter die Generalklausel fallen, gilt ebenfalls die 450-EUR-Regelung. Dabei bleibt die Regelung, dass Abgabepflicht nur eintritt, wenn mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden, bestehen.

Jedes Unternehmen kann abgabepflichtig werden, wenn

  • es nicht nur gelegentlich selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und
  • damit Einnahmen erzielen will.[1]

Nach der gesetzlichen Definition des in dieser Vorschrift definierten Begriffs "gelegentlich" trifft dies – anders als bei den Eigenwerbern – zu, wenn in einem Kalenderjahr mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss jede Veranstaltung gesondert gewertet werden.

Im Gegensatz zu den typischen Verwertern tritt Abgabepflicht ein, wenn das Unternehmen Einnahmen erzielen will (Eintrittsgelder und/oder z. B. Verkauf von Speisen und Getränken).

5.5.1 Rechtsprechung zur mehrtätigen Veranstaltung

Allerdings hat das BSG im Falle eines Western- und Country-Vereins festgestellt, dass bei mehrtägigen Veranstaltungen jede Veranstaltung gesondert gewertet werden muss. Das gilt dann nicht, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Veranstaltungen besteht. So entschied das BSG im Falle eines Country- und Westerntanzvereines, dass es sich bei der streitigen Wochenendveranstaltung über 3 Tage um eine einzige Veranstaltung gehandelt habe.[1]

5.5.2 Musikvereine

Aus der Gesetzesbegründung zum KSVG ergibt sich, dass die Generalklausel eine Abgabepflicht von Musikvereinen wegen der Tätigkeit vereinseigener Chorleiter und Dirigenten nicht begründet.

Gespräche zwischen KSK, Bundesversicherungsamt (BVA) und BMAS am 25.8.2010 haben für die Abgrenzung der Abgabepflicht von (Laien-)Musikvereinen folgende Regelung ergeben:

 
Anzahl unterrichteter Schüler im Verein Beurteilung der Abgabepflicht
  • weniger als 20 Schüler
Es besteht keine Abgabepflicht als Ausbildungseinrichtung.
  • mehr als 20 aber weniger als 61 Schüler
Dem Grunde nach besteht keine Abgabepflicht als Ausbildungseinrichtung. Voraussetzung: Der Verein zahlt keinem Ausbilder eine höhere Vergütung als 3.000 EUR im Jahr (bis 2020: 2.400 EUR).[1] Erhält nur ein Ausbilder eine höhere Vergütung, entscheidet die KSK im Einzelfall, ob ein Prüfverfahren zur Abgabepflicht eingeleitet wird.
  • mehr als 60 Schüler
Abgabepflicht des Vereins wird unter Berücksichtigung des Gesamtbildes und ihres möglichen Charakters als abgabepflichtige Musikschule im Einzelfall geprüft.
[1] Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG.

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