Das rechtlich nicht bindende Versprechen des Vermieters gegenüber einem anderen Mieter, diesem demnächst die Wohnung des gekündigten Mieters zur Verfügung zu stellen, begründet kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 574 BGB.[1]

[1] OLG Karlsruhe, ZMR 1970 S. 309.

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