Hat der Vermieter wegen Eigenbedarfs für sich oder seine Familienangehörigen gekündigt, so sind diese Erlangungsinteressen und das Interesse des Mieters am Verbleib in der Wohnung gegeneinander abzuwägen. Auch beim Erlangungsinteresse des Vermieters sind die besonderen, persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Vermieters zu berücksichtigen. Ist ein Vermieter aus Gesundheitsgründen auf die Wohnung des Mieters angewiesen, so ist dies in die Abwägung mit einzubeziehen. Hat ein bislang zur Miete wohnender Eigentümer das Mietobjekt erworben und dabei besondere finanzielle Belastungen in Kauf genommen, die er nur aufbringen kann, wenn er das Objekt selbst bewohnt, so ist auch dies zu berücksichtigen.

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