4.1 Eigenbedarf

Hat der Vermieter wegen Eigenbedarfs für sich oder seine Familienangehörigen gekündigt, so sind diese Erlangungsinteressen und das Interesse des Mieters am Verbleib in der Wohnung gegeneinander abzuwägen. Auch beim Erlangungsinteresse des Vermieters sind die besonderen, persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Vermieters zu berücksichtigen. Ist ein Vermieter aus Gesundheitsgründen auf die Wohnung des Mieters angewiesen, so ist dies in die Abwägung mit einzubeziehen. Hat ein bislang zur Miete wohnender Eigentümer das Mietobjekt erworben und dabei besondere finanzielle Belastungen in Kauf genommen, die er nur aufbringen kann, wenn er das Objekt selbst bewohnt, so ist auch dies zu berücksichtigen.

4.2 Verkaufsabsichten

Es stellt ein berechtigtes Interesse des Vermieters dar, wenn er das Mietobjekt zu veräußern beabsichtigt und die Verkaufsverhandlungen daran scheitern oder dadurch beeinträchtigt werden, dass sich in dem Haus noch ein derzeit nicht räumungspflichtiger Mieter befindet.[1]

[1] OLG Karlsruhe, WuM 1971 S. 96.

4.3 Versprechen des Vermieters

Das rechtlich nicht bindende Versprechen des Vermieters gegenüber einem anderen Mieter, diesem demnächst die Wohnung des gekündigten Mieters zur Verfügung zu stellen, begründet kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 574 BGB.[1]

[1] OLG Karlsruhe, ZMR 1970 S. 309.

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