Eine lange Mietdauer stellt für sich allein noch keinen Härtegrund dar[1], kann aber in Verbindung mit anderen Faktoren bei der Abwägung berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter aus der teilweisen Untervermietung der Wohnung ein wesentliches Einkommen erzielt.[2]

Der Umstand, dass der Vermieter dem Mieter eine lange Vertragsdauer versprochen hat und später seine Willensrichtung ändert, kann im Rahmen des § 574 BGB nicht berücksichtigt werden.[3]

Keine Härte liegt vor, wenn der Mieter eine Wohnung aufgeben muss, in der er mit Einverständnis des Vermieters ein Hobby (z. B. Brieftaubenzucht) ungestört ausüben kann, das er in den meisten anderen Wohnungen nicht betreiben könnte.[4]

[1] OLG Karlsruhe, ZMR 1970 S. 309.
[2] BayObLG, NJW 1970 S. 1748.
[3] OLG Karlsruhe, WuM 1971 S. 96.
[4] OLG Karlsruhe, WuM 1971 S. 96.

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