Kurzbeschreibung

Arbeitsprozess: Erwiderung des Arbeitgebers auf einen Antrag des Arbeitnehmers zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Versäumung der Drei-Wochen-Frist.

Grundsätze

Wird die dreiwöchige Klagefrist bei Kündigungsschutzklagen versäumt, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Klage beim Arbeitsgericht zu beantragen, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden am Nichteinhalten der Frist trifft. Das Gericht lässt eine verspätet erhobene Klage ausnahmsweise zu, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalles an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war, obwohl er alle ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat und der Arbeitnehmer den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage binnen zwei Wochen seit Beseitigung des Hindernisses gestellt hat, § 5 KSchG. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis erlangt hat.

Praxis-Beispiel
  • Der Kläger nutzt die Klagefrist voll aus und beabsichtigt, die Klage am letzten Tag der Klagefrist zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes zu erheben. Das Arbeitsgericht hat jedoch wegen eines Betriebsausfluges geschlossen
  • Objektive Hinderung an Klageeinreichung durch krankheitsbedingten stationären Krankenhausaufenthalt.
  • Die Arbeitnehmerin erfährt aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft.

Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden. Wenn die Klage bereits eingereicht wurde, ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muss die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten, § 5 KSchG.

In Fällen, in denen zunächst eine Klärung der nachträglichen Klagezulassung geboten ist, weil schwierige oder rechtliche Fragen zu klären sind, kann das Arbeitsgericht vorab über den Antrag durch Zwischenurteil entscheiden.

Wenn das Arbeitsgericht nicht über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entschieden hat oder wenn erstmals vor dem Landesarbeitsgericht ein Antrag gestellt wird, obliegt die Entscheidung der Kammer des Landesarbeitsgerichts, § 5 Abs. 5 KSchG.

Auf den Antrag kann erwidert werden.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und alle Schriftsätze als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Erwiderung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

An das

Arbeitsgericht ...

...

per beA

In dem Rechtsstreit

des ...

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Antragsgegner -

wegen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, in dessen Namen und Auftrag wir beantragen zu erkennen:

Der Antrag auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Kündigungsschutzklage wurde verspätet erhoben, weil es der Verfahrensbevollmächtigte der klägerischen Partei versäumt hat, die Klage rechtzeitig einzureichen.

...

Grundsätzlich muss sich der Arbeitnehmer im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um eine Prozesshandlung innerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens oder um die Einleitung eben dieses Verfahrens handelt.

Ein Rechtsanwalt handelt stets dann nachlässig, wenn er einer Anwaltsgehilfin die Überprüfung überlässt, ob ein Schriftstück, das einen Mandanten betrifft, als selbstständige Kündigung zu bewerten ist. Der Anwalt darf eine Anwaltsgehilfin mit dieser, eine rechtliche Bewertung erfordernden Fragestellung nicht beauftragen, wenn von dem Ergebnis der Prüfung eine fristgebundene Klageerhebung abhängig ist.

(elektronisch signiert)
............
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
 
 

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