Kurzbeschreibung

Eine von vielen vorformulierten Kündigungsschutzklagen (hier gegen eine ordentliche Kündigung bei Widerspruch des BR). Enthalten ist auch ein Klageantrag auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Vorbemerkung

Zur Wirksamkeit einer Kündigung ist es erforderlich, dass der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung angehört wird, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Mit der Anhörung muss der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ohne weitere Nachforschungen zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben. Hierzu hat der Arbeitgeber alle notwendigen Informationen über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, den Zeitpunkt sowie die Art und die Gründe der Kündigung mitzuteilen, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Ohne diese Mitteilung ist die Kündigung unwirksam, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Die Kündigungsabsicht muss dem Betriebsratsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, dessen Stellvertreter mitgeteilt werden, § 26 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.

Der Betriebsrat hat innerhalb einer Frist von einer Woche seit Zugang der Auskunft des Arbeitgebers die Möglichkeit, gegen die beabsichtigte Kündigung schriftlich mit Begründung Bedenken anzumelden oder seine Zustimmung zu erteilen, § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Lässt er diese Wochenfrist verstreichen, gilt die Zustimmung als erteilt, § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.

Der Betriebsrat hat aber auch die Möglichkeit, einer ordentlichen Kündigung – nicht einer außerordentlichen Kündigung – innerhalb einer Woche zu widersprechen, wenn

  1. der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers berücksichtigt hat,
  2. die Kündigung gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstößt,
  3. der Arbeitnehmer im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens an einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann,
  4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers mit dessen Einverständnis nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen oder zu veränderten Bedingungen möglich ist, § 102 Abs. 3 BetrVG.

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es zwar grundsätzlich unerheblich, welche dieser Möglichkeiten der Betriebsrat wahrnimmt, weil es nur auf die ordnungsgemäße Anhörung ankommt.

Liegt jedoch ein Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor, kann die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt sein, wenn der Betriebsrat der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG form- und fristgerecht widersprochen hat, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KSchG.

Zudem ist der Arbeitgeber bei ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen, § 102 Abs. 5 BetrVG.

Aufgrund der seit dem 1.1.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist die Anschlussberufung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Kündigungsschutzklage bei Widerspruch des Betriebsrats

An das

Arbeitsgericht

.....

.....

per beA

Klage

des/der Herrn/Frau .....

- Kläger/-in -

-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ... -

gegen

die ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ...,

- Beklagte -

wegen Kündigungsschutz.

Namens und in Vollmacht des/der Klägers/-in erhebe ich Klage und werde beantragen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom ..., zugegangen am ..., nicht aufgelöst worden ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den/die Kläger/-in zu unveränderten Bedingungen über den ... hinaus auf dem bisherigen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Begründung:

I.

Der/Die Kläger/-in ist am ... geboren, ledig und hat keine Kinder. Der/Die Kläger/-in ist seit dem ... bei der Beklagten ohne Unterbrechung als ... beschäftigt. Er/Sie erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von ... EUR brutto.

Beweis: 1. Arbeitsvertrag vom ... - Anlage K 1
  2. Gehaltsabrechnung des Klägers vom ... - Anlage K 2

Mit Schreiben vom ... kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum ... Der/Die Kläger/-in erhielt das Kündigungsschreiben am ....

Beweis: Kündigungsschreiben der Beklagten vom ... - Anlage K 3

Zu diesem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Der Betriebsrat der Beklagten ist vor Ausspruch der Kündigung von der Beklagten angehört worden. Mit Schreiben vom … hat er der Kündigung des/der Klägers/-in unter Angabe folgender Gründe widersprochen: …

Beweis: Kopie des Widerspruchsschreibens vom … - Anlage K 4

II.

Die Kündigung ist unwirksam. Sie beendet das zwischen den Parteien bestehend...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge