Praxis-Beispiel

Intensives Bemühen des Mieters

Diese Verpflichtung hat der Mieter nicht erfüllt, wenn er innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nur auf 3 Chiffre-Anzeigen in der Tageszeitung schriftlich geantwortet hat.[1]

Keinesfalls ausreichend ist es, wenn sich der Mieter nur auf die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt beruft.[2]

Zur Erlangung einer Ersatzwohnung ist dem Mieter auch der Einsatz von Geldmitteln in einem bei der Suche nach einer Wohnung üblichen Umfang zumutbar, z. B. für Inserate oder Makler.

Der Mieter verletzt seine Ersatzraumbeschaffungspflicht, wenn er eine ihm vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung lediglich deshalb ablehnt, weil zwischen den Parteien Spannungen bestehen und er deshalb mit dem Vermieter kein neues Mietverhältnis eingehen will.

Bietet der Vermieter dem Mieter geeigneten Ersatzwohnraum an, kann der Mieter gegenüber dem Eigenbedarf des Vermieters den Härtegrund fehlenden Ersatzwohnraums nicht geltend machen.[3] Etwas anderes kann gelten, wenn der Mieter die Ersatzwohnung ablehnt, weil diese nicht den von ihm berechtigterweise gestellten Anforderungen genügt.[4]

 
Wichtig

Persönliche, wirtschaftliche, soziale Härtegründe

Neben dem vom Gesetz genannten Härtegrund kann eine Härte auch aus persönlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen vorliegen. Dabei reichen allein die Unannehmlichkeiten und Aufwendungen, die jeder Umzug mit sich bringt, grundsätzlich nicht aus.

Die Konsequenzen, die für den Mieter mit einem Umzug verbunden wären, müssen sich deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise immer verbundenen Unannehmlichkeiten abheben, um als tauglicher Härtegrund in Betracht zu kommen.[5]

[4] OLG Karlsruhe, RE v. 3.7.1970, 1 REMiet 1/70, DWW 1970 S. 307.

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