Vertragsverstöße des Mieters können eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB[1] nur begründen, wenn diese schuldhaft erfolgt sind.

Liegt ein Verschulden nicht vor (z. B. bei Handlungen durch schuldunfähige Personen), kann eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB erfolgen, da diese Vorschrift ein Verschulden[2] nicht voraussetzt. Zum Ausgleich ist jedoch ein verstärktes Maß an Unzumutbarkeit notwendig, sodass die Kündigung nur erfolgen kann, wenn z. B. das Vertragsverhältnis oder die Hausgemeinschaft infolge der Vertragsverstöße ganz erheblich beeinträchtigt wird. Störungen des Hausfriedens durch den schuldunfähigen Mieter, die zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB berechtigen, begründen jedoch stets die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB.[3]

 
Praxis-Tipp

Verursacher kann nicht ermittelt werden

Kann bei massiven Streitigkeiten der Mieter untereinander mit der Folge erheblicher Störungen des Hausfriedens der Verursacher nicht ermittelt werden, hat das LG Duisburg[4] in diesem Fall die Kündigung desjenigen Mieters als berechtigt angesehen, nach dessen Auszug am ehesten die Wiederherstellung des Hausfriedens zu erwarten ist.

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