Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines schuldunfähigen Mieters: Zugang des Kündigungsschreibens; Räumungsschutz
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Störungen des Hausfriedens durch den schuldunfähigen Mieter, die eine außerordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses (§§ 242, 626 BGB) zulassen, begründen stets die ordentliche Kündigung des Vermieters.
2. Soweit der Mieter nicht partiell geschäftsunfähig ist, geht ihm unmittelbar die Kündigung des Vermieters zu. Ist ein Betreuer für den Mieter im Mietverhältnis aber bestellt, ist die Kündigung an den Betreuer zu richten; dessen bloße Kenntnisnahme vom Inhalt eines Kündigungsschreibens reicht für eine wirksame Kündigung nicht aus.
3. Die schwierige Wohnungsmarktsituation in Dresden ist gerichtsbekannt.
Normenkette
BGB §§ 104, 131, 242, 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 1, §§ 626, 1896, 1902, 1907; ZPO § 721
Fundstellen
Dokument-Index HI538328 |
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