1. Wohnraummiete

Bei der ordentlichen Kündigung von unmöbliertem Wohnraum können die gesetzlichen Kündigungsfristen zum Nachteil des Mieters nicht wirksam abgekürzt werden. Für Wohnraummietverträge gelten sog. asymmetrische Kündigungsfristen:

  • Die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c BGB).
  • Die Kündigungsfrist beträgt für den Vermieter ab einer Mietdauer von 5 Jahren 6 Monate und ab 8 Jahren 9 Monate, während es für den Mieter auch in diesen Fällen bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten verbleibt. Die Fristen verlängern sich für den Vermieter um weitere 3 Monate, wenn er von seinem Sonderkündigungsrecht im Zweifamilienhaus Gebrauch macht (§ 573a Abs. 1 S. 2 BGB). Die Verlängerung der Kündigungsfristen gilt nicht, wenn das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig außerordentlich gekündigt werden kann (§§ 573d Abs. 2, 575a Abs. 3 BGB).

Achtung!

  1. Der Wohnraummieter kann einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag immer unter Einhaltung einer nur 3- monatigen Kündigungsfrist beenden.
  2. Alleine durch die Benennung von 3 Nachmietern ergibt sich kein Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags. Diese weitverbreitete Ansicht ist schlichtweg falsch.
  3. Bei einer Kündigung gilt der Samstag – anders als bei der Mietzahlung – als Werktag und zählt mit.

2. Gewerberaummiete

In § 580a BGB sind die Kündigungsfristen für Gewerbemietverhältnisse geregelt. Für Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig (§ 580a Abs. 2 BGB).

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