Überblick

Kündigungsfrist ist die Frist zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Mietverhältnisses. Kündigungstermin ist der Tag, an dem das Mietverhältnis enden soll. Die Kündigungsfrist bezweckt, dem Mieter einen bestimmten Zeitraum für die Suche nach Ersatzwohnraum und dem Vermieter für die Neuvermietung zu gewährleisten. Kündigungsfristen sind grundsätzlich nur bei unbefristeten, d. h. auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnissen relevant. Dagegen können Mietverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, während der Vertragslaufzeit nur außerordentlich, nicht aber ordentlich, d. h. auch nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, gekündigt werden. Sind in einem Zeitmietvertrag trotzdem bestimmte Kündigungsfristen enthalten, kann zweifelhaft sein, ob diese erst nach Ablauf der Festmietzeit gelten sollen oder ob der Mietvertrag auch während der Laufzeit gekündigt werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Unklare Klauseln bezüglich der Kündigungsfristen gehen gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders, sodass der Mieter den Mietvertrag auch während der Laufzeit unter Einhaltung der genannten Fristen kündigen kann.[1] Ferner können solche Unklarheiten dazu führen, dass die Schriftform des § 550 BGB nicht mehr gewahrt ist.[2]

 
Die häufigsten Fallen
  • Es wird vereinbart, dass der Vermieter mit einer kürzeren Frist als der gesetzlichen kündigen kann.

    Eine solche Vereinbarung ist unwirksam. Der Vermieter ist nach wie vor an die gestaffelten Kündigungsfristen gebunden.

  • Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für beide eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist gelten soll.

    Achtung: Trotzdem kann der Mieter stets mit 3-Monats-Frist kündigen. Der Vermieter hingegen ist an die längere Frist vertraglich gebunden.

[1] LG Frankfurt/M., Urteil v. 27.11.1998, 2/17 S 63/98, WuM 1999 S. 114; LG Gießen, Urteil v. 17.4.1996, 1 S 529/95, WuM 1999 S. 115; LG Kassel, Urteil v. 14.10.1999, 1 S 163/99, NZM 2000 S. 378; LG Hanau, Urteil v. 12.11.1999, 2 S 387/99, WuM 2000 S. 250, wonach in diesem Fall nach § 550 BGB von einem unbefristeten Mietverhältnis ausgegangen werden muss; a. A. LG Wiesbaden, Urteil v. 20.3.1995, 1 S 263/94, WuM 1999 S. 117; LG Düsseldorf, Urteil v. 24.8.1999, 24 S 91/99, ZMR 1999 S. 829; LG Kassel, Urteil v. 21.10.1999, 1 S 267/99, WuM 1999 S. 692; AG Bad Hersfeld, Urteil v. 18.3.1996, C 133/96, WuM 1996 S. 706, wonach sich im Wege der Vertragsauslegung ergibt, dass die Kündigungsfristen erst nach Ablauf der Festmietzeit gelten sollen.

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