Hinweis

Keine bleibenden Werte

Diese Aufwendungen kann der Mieter ersetzt verlangen, soweit er hierfür keinen bleibenden Vermögenswert erhalten hat.

 
Praxis-Beispiel

Umzugsaufwendungen

Hierzu gehören die Umzugskosten, die Kosten der Wohnungssuche[1], Zeitungsinserate, Maklerkosten, Kosten für die Ummeldung von Telefon, Umbaukosten für eine Einbauküche[2] etc.

Außerdem gehören hierzu Finanzierungskosten für neu angeschaffte Einrichtungsgegenstände, Gardinen usw., die nicht angefallen wären, wenn der Mieter in seiner bisherigen Wohnung verblieben wäre.[3] Hat der Mieter diese Anschaffungen aus seinen Rücklagen getätigt, so kann er stattdessen einen angemessenen Zinsbetrag, berechnet nach den Zinsen mittelfristiger Kapitalanlagen, in Ansatz bringen.

[1] AG Pforzheim/LG Karlsruhe, DWW 1995 S. 144: einschließlich aufgewendeter Urlaubszeit.
[2] AG Bad Oldesloe, WuM 1995 S. 170.
[3] AG Saarlouis, WuM 1995 S. 173 = DWW 1995 S. 16.

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