Für Kündigungsverfahren gilt die besondere Prozessförderungspflicht. Diese Verfahren sind vorrangig zu erledigen. Die Güteverhandlung soll bereits innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, § 61a Abs. 1 und 2 ArbGG.

Zugleich bestimmt der Vorsitzende bei Scheitern der Güteverhandlung den Termin zur streitigen Verhandlung, § 54, § 56, § 57 ArbGG.

Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen, im Einzelnen unter Beweisantritt schriftlich auf die Klage zu erwidern, wenn er noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat, § 61a Abs. 3 ArbGG.

Sodann setzt der Vorsitzende dem Kläger eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung, § 61a Abs. 4 ArbGG.

Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Ablauf dieser Fristen vorgebracht, lässt das Gericht sie nur zu, wenn dies nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Über die Folgen der Versäumung belehrt das Gericht die Parteien, § 61a Abs. 5 und 6 ArbGG.

Aufgrund der seit dem 1.1.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist die Anschlussberufung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

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