Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter seine Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Dem Mieter muss hinsichtlich der Pflichtverletzung also zunächst ein Verschuldensvorwurf zu machen sein. Dem Pflichtverstoß muss somit Vorsatz oder Fahrlässigkeit zugrunde liegen.

Unzurechnungsfähigkeit

Im Hinblick auf den Verschuldensvorwurf ist die Bestimmung des § 827 BGB zu beachten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist derjenige, der im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen Schaden zufügt, für den Schaden nicht verantwortlich.

 
Praxis-Beispiel

Der geistig verwirrte Mieter

Der geistig verwirrte Mieter verwechselt die Eingangstür der Nachbarwohnung mit seiner eigenen. Da der Schlüssel nicht passt, wendet der Mieter Gewalt an, weshalb das Türschloss beschädigt wird.

Der Vermieter kann diesen Vorfall nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen.

Drogen und Alkohol

Für die Fälle der Unzurechnungsfähigkeit wegen Alkohols oder Drogen regelt die Bestimmung des § 827 Satz 2 BGB freilich etwas anderes. Demjenigen, der sich durch Alkohol oder Drogen in einen vorübergehenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, wird ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht. Verschulden ist dann also zu bejahen. Dies gilt nur dann nicht, wenn er ohne sein Verschulden in den Zustand geraten ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Haschisch-Kuchen

Der alkohol- und drogenabstinente Mieter wird vom Wohnungsnachbarn zum Geburtstag eingeladen. Die Geburtstagstorte wurde mit Haschisch verfeinert, was dem Mieter nicht bekannt war.

Verursacht der Mieter infolge des Drogenrausches Schäden an der Mietsache oder am Haus, kann der Vermieter dieses Fehlverhalten des Mieters ebenfalls nicht mit einer Kündigung des Mietverhältnisses sanktionieren.

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