- GbR: Bei der Außen-GbR genügt es, wenn die Kündigung gegenüber der Gesellschaft erklärt wird und einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht.
- OHG/KG/Partnerschaftsgesellschaft: Entsprechendes gilt gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB bei der OHG, der KG[1] und bei der Partnerschaftsgesellschaft.[2]
- Verein: Bei der Kündigung gegenüber einem Verein genügt gemäß § 28 Abs. 2 BGB die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
- AG: Entsprechendes gilt bei der AG.[3]
- GmbH: Bei der GmbH genügt der Zugang bei einem Geschäftsführer.[4]
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