Kurzbeschreibung
Der Auftraggeber eines VOB/B-Bauvertrags kann den Vertrag im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers mit diesem Schreiben kündigen (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B). Kündigungsgrund ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers.
Vorbemerkung
Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt oder er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat (sog. Eigeninsolvenzantrag). Gleiches gilt, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Dritten bereits eröffnet oder aber die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Schließlich kann der Auftraggeber auch dann kündigen, wenn er oder ein anderer Gläubiger des Auftragnehmers zulässigerweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt hat. Das Muster behandelt den vierten der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B genannten Kündigungsgründe: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers.
Kündigungsschreiben
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Anschrift Auftragnehmer | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Kündigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
wie wir erfahren haben, ist über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.[1].
Aufgrund dessen kündigen wir den zwischen uns abgeschlossenen Bauvertrag nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B.
Wir haben Sie aufzufordern, die ausgeführten Leistungen nach § 6 Abs. 5 VOB/B abzurechnen.[2]
Gleichzeitig teilen wir Ihnen bereits jetzt mit, dass wir gegen Sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung Ihrer nicht erbrachten Werkleistung geltend machen werden.[3]
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Beachte: Vereinbarungen wie § 8 Abs. 2 VOB/B, die an das wirtschaftliche Unvermögen, den Verzug oder die Verschlechterung der Vermögenslage anknüpfen und damit ein einseitiges Kündigungsrecht verbinden, sind jedenfalls so lange zulässig, als das Recht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wird (OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.7.2002, 14 U 207/00, IBR 2006 S. 398). Die Kündigung aufgrund eines Eigeninsolvenzantrags ist also unbedenklich, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt (vgl. Muster "Kündigung: Eigeninsolvenzantrag des Auftragnehmers").
Bestehen Mängel an der vom Auftragnehmer erstellten Teilleistung, ist der Unternehmer sowie ggf. später der Insolvenzverwalter zur Nachbesserung unter Fristsetzung aufzufordern. Das Nachbesserungsrecht steht dem insolventen Auftragnehmer weiterhin zu. Schließlich lässt § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO die Aufrechnung des Auftraggebers mit einem während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den vorher fällig gewordenen Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners zu (BGH, Urteil v. 22.9.2005, VII ZR 117/03, NJW 2005 S. 3574).
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