Die ordentliche Kündigung durch den Mieter kann unter Einhaltung der Formalien und der Kündigungsfristen erfolgen, ohne dass ein Grund für die Kündigung vorliegen oder angegeben werden muss.

Ausschluss der Kündigung

Dieses Kündigungsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist[1], der Mieter für einen bestimmten Zeitraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet hat oder wenn bei einem Mietvertrag für längere Zeit als 1 Jahr das Schriftformerfordernis der §§ 550, 578 BGB nicht beachtet wurde und der Mietvertrag daher nach den §§ 550, 578 BGB zwar für unbestimmte Zeit geschlossen gilt, jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Mietsache gekündigt werden kann.

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