Veränderungen der Mietsache durch den Mieter sind nur in engen Grenzen zulässig. Der Mieter muss die Wohnung grundsätzlich in dem Zustand belassen, wie er sie gemietet hat. Bauliche Veränderungen der Mietsache darf der Mieter daher grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Ausgenommen sind Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, d. h. solche Maßnahmen, die ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteiligen Folgewirkungen z. B. auf die Mitbewohner des Anwesens haben. Beispiele sind die Montage zusätzlicher Steckdosen, Anbringen neuer Fußleisten, Erstellen eines Internetzugangs etc. Größere bauliche Veränderungen mit Eingriff in die Bausubstanz ohne Einwilligung des Vermieters stellen dagegen ein vertragswidriges Verhalten des Mieters dar, das den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann.

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