Hat der Vermieter die Wohnung an mehrere Mieter vermietet und ist einer der Mieter bereits ausgezogen, muss zunächst und grundsätzlich trotzdem gegenüber allen Mietern gekündigt werden, also auch gegenüber dem bereits ausgezogenen.[1] Kein Grundsatz ohne Ausnahme: Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wird ein Mitmieter die allein ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten lassen müssen, wenn der andere Mieter die Wohnung verlässt, ohne eine neue Anschrift anzugeben und für den Vermieter nicht mehr zu erreichen ist.

 
Praxis-Beispiel

Zerwürfnis innerhalb Lebensgemeinschaft

Der Vermieter hat die Wohnung an Mann und Frau einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft vermietet. Bereits kurze Zeit nach dem Einzug kommt es zum Zerwürfnis zwischen den beiden. Die Frau zieht zu ihrem neuen Freund und nimmt ihre gesamte Habe mit. Ihren Auszug teilt sie dem Vermieter nicht mit. 2 Jahre später kündigt der Vermieter dem in der Wohnung verbliebenen und aus Kummer der Trunksucht verfallenen Mann wegen erheblicher Verwahrlosung der Wohnung.

Liegt also der Auszug eines von mehreren Mietern einige Zeit zurück und ergibt sich aus den Umständen, dass dieser Mieter mit der Wohnung nichts mehr zu tun haben will, genügt es, wenn gegenüber dem in der Wohnung verbliebenen Mieter gekündigt wird.

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