Sind die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt, muss sich der Mieter Verzögerungen von Sozialamt oder Jobcenter nicht zurechnen lassen, wenn es für den Mieter die Miete an den Vermieter zahlt.[1] Der BGH[2] hat für diese Konstellation klargestellt, dass das Jobcenter/Sozialamt, das die Miete direkt an den Vermieter überweist, nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters anzusehen ist. Der Mieter schalte das Jobcenter nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinem Vermieter ein. Er wende sich vielmehr an die staatliche Stelle, um selbst die notwendigen Mittel für den eigenen Lebensunterhalt zu erhalten. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Jobcenter die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahle oder direkt an den Vermieter überweise. In beiden Fällen nehme das Jobcenter hoheitliche Aufgaben wahr, um die Grundsicherung des Hilfebedürftigen zu gewährleisten. Auch wenn der Mieter ein etwaiges Fehlverhalten des Jobcenters als öffentliche Einrichtung bei der Zahlung der Miete direkt an den Vermieter nicht zu vertreten hat, muss er aber seinerseits alles für die Zahlungen Erforderliche veranlasst haben. Insoweit muss er selbstverständlich die vom Jobcenter angeforderten Unterlagen über das Mietverhältnis rechtzeitig vorlegen. Der Mieter kann jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Zahlungen des Jobcenters erfolgen, ohne dass er der vom Jobcenter geforderten Mitwirkung nachkommt.[3] Der Mieter muss auch bei etwaigen Zahlungssäumnissen der Behörde, also bei unpünktlicher Zahlung oder unvollständiger Zahlung bei dieser auf eine pünktliche Zahlung dringen und insbesondere auf eine bereits erfolgte Abmahnung des Vermieters und die deshalb drohende Kündigung hinweisen. Unterlässt er dies, ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge