Nach § 19 Abs. 1 und 3 AGG ist bezüglich der Rasse, der ethnischen Herkunft und der Religion bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zwar zulässig. Es fehlt jedoch regelmäßig an der Erforderlichkeit der Kenntnis dieser Eigenschaften des Mietinteressenten, da die Anforderungen nach den §§ 19, 20 AGG kaum erfüllt sein werden.

Hierfür müsste zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zunächst ein tragfähiges Vermietungskonzept vorliegen. Das Konzept muss auch über die Prüfung sachlicher Gründe[1] Auskunft geben, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen und folglich zur Entschärfung von Konflikten beitragen können. Eine pauschale Abfrage der Angaben ist daher in aller Regel unzulässig.

 

Drohende Schadensersatzpflichten

Der Vermieter sollte den Mietinteressenten nicht nach dessen Herkunft oder Nationalität befragen. Sollte der Vermieter nämlich gerade mit diesem Mieter kein Mietverhältnis schließen wollen, könnte die Frage als Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft gemäß § 22 AGG gewertet werden. Dann könnten ggf. Schadensersatzpflichten auf den Vermieter zukommen

[1] Vgl. etwa § 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG.

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