Unzulässig sind alle Fragen, die den Privatbereich des Mieters betreffen und keinen Bezug zum Mietverhältnis haben.

3.3.2.2.1 Religionszugehörigkeit

Die Religionszugehörigkeit des Mietinteressenten geht den Vermieter nichts an. Ausnahmsweise kann ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Religionszugehörigkeit des Mietinteressenten dann bestehen, wenn es zum Aufgabenbereich des Vermieters gehört, Kirchenmitglieder mit Wohnraum zu versorgen.

3.3.2.2.2 Herkunft/Nationalität

Nach § 19 Abs. 1 und 3 AGG ist bezüglich der Rasse, der ethnischen Herkunft und der Religion bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zwar zulässig. Es fehlt jedoch regelmäßig an der Erforderlichkeit der Kenntnis dieser Eigenschaften des Mietinteressenten, da die Anforderungen nach den §§ 19, 20 AGG kaum erfüllt sein werden.

Hierfür müsste zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zunächst ein tragfähiges Vermietungskonzept vorliegen. Das Konzept muss auch über die Prüfung sachlicher Gründe[1] Auskunft geben, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen und folglich zur Entschärfung von Konflikten beitragen können. Eine pauschale Abfrage der Angaben ist daher in aller Regel unzulässig.

 

Drohende Schadensersatzpflichten

Der Vermieter sollte den Mietinteressenten nicht nach dessen Herkunft oder Nationalität befragen. Sollte der Vermieter nämlich gerade mit diesem Mieter kein Mietverhältnis schließen wollen, könnte die Frage als Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft gemäß § 22 AGG gewertet werden. Dann könnten ggf. Schadensersatzpflichten auf den Vermieter zukommen

[1] Vgl. etwa § 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG.

3.3.2.2.3 Familienplanung

Fragen nach

  • Heiratsabsichten,
  • Schwangerschaft und
  • Kinderwünschen

werden allgemein für unzulässig gehalten. Eine Aufnahme von Kindern und Ehegatten in der Wohnung wäre für den Mietinteressenten nicht erlaubnispflichtig i. S. v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn diese Personen sind in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG bereits keine Dritten, sondern nahe Familienangehörige. Der Mieter muss die Aufnahme von Familienangehörigen nur anzeigen. Einer Aufnahmeerlaubnis durch den Vermieter bedarf es nicht. Freilich darf es durch die Aufnahme von Familienmitgliedern nicht zur Überbelegung kommen.

3.3.2.2.4 Rauchen

Vor dem Hintergrund der recht großzügigen Rechtsprechung des BGH[1] zum Thema "Schönheitsreparaturen und Raucherexzesse" dürfte es für den Vermieter zwar von größtem Interesse sein, ob und wie stark sein künftiger Mieter raucht. Der (rauchende) Mieter darf jedoch ungestraft lügen. Die Frage, ob der Mietinteressent raucht, ist jedenfalls unzulässig.

 

Rauchverbot durch Individualvereinbarung

Eine formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter in der Wohnung nicht rauchen darf, verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam. Individualvertraglich lässt sich allerdings wirksam ein Rauchverbot vereinbaren.[2] Das formularvertragliche Verbot des Rauchens in den Gemeinschaftsflächen und -räumen (Hausflur, Keller, Dachboden etc.) ist selbstverständlich zulässig.

3.3.2.2.5 Partei-/Vereinszugehörigkeit

Nach allgemeiner Meinung sind Fragen nach Parteizugehörigkeit des Mietinteressenten oder eine etwaige Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen – auch Mietvereinen – unzulässig.

3.3.2.2.6 Vorstrafen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren

Die Frage nach Vorstrafen des potenziellen Mieters und Ermittlungsverfahren sind grundsätzlich unzulässig.[1] Zum einen werden bestimmte Strafen nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen[2], weshalb sich bereits deshalb keine darüber hinaus gehenden Mitteilungspflichten gegenüber einem Vermieter ergeben können.

Zum anderen hat die Rechtsprechung eine Offenbarung von Vorstrafen bisher nur im Zusammenhang mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen als zulässig angesehen, wenn ein klarer Bezug zu einer entsprechenden Tätigkeit besteht – wie etwa die Frage nach Vermögensdelikten bei einer Beschäftigung im Kassenbereich eines Kreditinstituts. Dabei steht die Frage nach der Geeignetheit eines Bewerbers im Mittelpunkt. Bei der Anbahnung von Mietverhältnissen besteht grundsätzlich keine vergleichbare Gefährdungslage, da hier die Frage nach der Bonität des Mietinteressenten von zentraler Bedeutung ist.

Gegen die Erhebung von Informationen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren spricht schon die verfassungsrechtlich und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung.[3]

[1] AG Hamburg, Urteil v. 7.5.1992, 49 C 88/92, WuM 1992, 598; AG Rendsburg, Urteil v. 5.7.1990, 3 C 241/90, WuM 1990, 508.
[3] Vgl. Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten, Düsseldorfer Kreis v. 27.1.2014, https://...

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