Ein zwar in der mietrechtlichen Praxis seltener Fall, aber dennoch nicht ausgeschlossen, ist die Konstellation, dass der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet hat, das Mietobjekt aber nicht übernimmt bzw. zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht erscheint. Zunächst und grundsätzlich hat der Mieter aufgrund des Mietvertrags ein Gebrauchsrecht, ihn trifft aber keine Gebrauchspflicht.[1]

Die Nichtübernahme des Mietobjekts schützt den Mieter freilich nicht vor seinen Zahlungspflichten aus dem Mietvertrag. Erfüllt er diese, ist die tatsächliche Nutzung des Mietobjekts zunächst unerheblich. Die Grenze ist aber dann erreicht, wenn die Mietsache durch Nichtnutzung gefährdet ist. Dies kann insbesondere in den Wintermonaten der Fall sein, wenn aufgrund niedriger Außentemperaturen die Gefahr von Frostschäden besteht. Den Mieter treffen in diesem Zusammenhang jedenfalls vertragliche Nebenpflichten, wie insbesondere die Obhutspflicht hinsichtlich des Mietobjekts. Der Vermieter kann dann den Mieter entsprechend gerichtlich auf Vornahme der erforderlichen Maßnahmen – notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – in Anspruch nehmen.

[1] BGH, Urteil v. 8.12.2010, VIII ZR 93/10, NZM 2011, 151.

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