Untersagt die Hausordnung das Grillen auf dem Balkon, so kann nach erfolgter Abmahnung eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen.[1] Im Übrigen ist dem Mieter jedoch gelegentliches Grillen auf dem Balkon erlaubt.[2]

[2] AG Berlin-Mitte, Urteil v. 7.1.2010, 25 C 159/09, GE 2010, 417.

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