Rz. 41

Der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ist gem. Art. 418 ZTD zulässig. Auf diese Anteile müssen allerdings die Einlagen vollständig geleistet worden sein. Der Erwerb ist nur mit Vermögen, das den Betrag des Stammkapitals übersteigt, möglich. Die Gesellschaft muss die gesetzlich vorgesehenen Rücklagen für den Erwerb eigener Anteile bilden können, ohne das Stammkapital oder eine durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehene Rücklage, die nicht für Auszahlungen an Gesellschafter verwendet werden darf, zu mindern. Der Erwerb eigener Anteile ist außerdem zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern infolge durchgeführter Umwandlungen, wenn der Anteil innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erworben wird und der Erwerb die vorgeschriebenen Rücklagen, das Stammkapital der Gesellschaft bzw. eine durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehene Rücklage nicht mindert.

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