Rz. 17

Für einzelne Unternehmensgegenstände kann aufgrund des Gesetzes (z.B. Bankengesetz,[8] Versicherungsgesetz[9] oder Arzneimittelgesetz[10]) die Einholung der Zustimmung oder eines sonstigen Akts einer staatlichen Behörde oder Institution, beispielsweise für die Bestellung eines Organmitglieds, erforderlich sein. Dies gilt u.a. für das Bankwesen, die Versicherungstätigkeit, für Telekommunikationsdienste und die Herstellung und den Vertrieb von Medikamenten und Arzneimitteln. Liegt die erforderliche Zustimmung nicht vor, kann der betreffende Unternehmensgegenstand nicht im Handelsregister eingetragen werden, so dass die Gesellschaft die jeweilige Tätigkeit nicht ausüben darf.

[8] Zakon o kreditnim institucijama, NN 159/2013, 19/2015, 102/2015, 15/2018, 70/2019, 47/2020, 146/2020.
[9] Zakon o osiguranju, NN 30/2015, 112/2018, 63/2020, 133/2020.
[10] Zakon o lijekovima, NN 76/2013, 90/2014, 100/2018.

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