Rz. 69

Die Gesellschafter der d.o.o. sind aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich. Der Inhaber eines Geschäftsanteils muss außerdem im Geschäftsanteilsbuch (knjiga poslovnih udjela) eingetragen sein. Gem. Art. 410 ZTD ist die Geschäftsführung verpflichtet, dieses Buch zu führen. Eingetragen werden Firma oder Vor- und Nachname, Personenkennzahl, Sitz und Geschäftsanschrift bzw. Wohnsitz jedes Gesellschafters sowie Daten der Eintragung in ein entsprechendes Register, falls es sich um eine juristische Person handelt, oder die Personenkennzahl. Weiters werden die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile und der tatsächlich eingezahlte Betrag eingetragen sowie allfällige zusätzliche Verpflichtungen, die der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen hat. In das Geschäftsanteilsbuch werden außerdem Belastungen und Teilungen des Geschäftsanteils eingetragen und alle sonstige Änderungen.

 

Rz. 70

Diese Eintragung hat für die Stellung als Gesellschafter konstitutiven Charakter. Gesellschafter ist gem. Art. 411 ZTD nur, wer in das Geschäftsanteilsbuch eingetragen ist und von dessen Gesellschaftereigenschaft das Registergericht benachrichtigt ist. Die Gesellschafter haften für die Richtigkeit der im Geschäftsanteilsbuch enthaltenen Daten gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für den Schaden, der Gläubigern, Gesellschaftern oder Dritten aufgrund einer unrichtigen oder verspäteten Eintragung oder wegen unrichtiger oder unterlassener Erklärungen gegenüber dem Gericht entstanden ist. Jede Person, die nachweislich ein rechtliches Interesse geltend machen kann, kann während der Arbeitszeit in das Buch Einsicht nehmen.

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