Rz. 66

Wird ein Gesellschafter, der auch innerhalb einer Nachfrist den geschuldeten Teil seiner Einlage nicht eingezahlt hat, wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen und wird der geschuldete Betrag nicht durch seinen Rechtsvorgänger entrichtet – so er einen hatte – und auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht der zur Befriedigung der Forderung erforderliche Betrag erzielt, haben die übrigen Gesellschafter hierfür einzustehen. Sie haften im Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile.

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