Rz. 105

Hat die d.o.o. nur einen Gesellschafter, sei es, weil sich alle Geschäftsanteile in seiner Hand oder daneben auch in der Hand der Gesellschaft befinden, können gem. Art. 426 Abs. 8 ZTD Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der Gesellschaft, in denen er die Gesellschaft vertritt, nur unter den Voraussetzungen des Art. 49 ZTD geschlossen werden, d.h. nur aufgrund einer besonderen Bevollmächtigung der Gesellschaft. Auch wenn der alleinige Gesellschafter nicht der einzige Geschäftsführer ist, muss er Geschäfte, die er im Namen der Gesellschaft mit Dritten abschließt, in schriftlicher Form abschließen oder eine Niederschrift über die Vereinbarung erstellen. Dies ist nicht erforderlich, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt und die unter gewöhnlichen Bedingungen abgeschlossen werden.

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