Rz. 80

Die Beschlüsse müssen gem. Art. 446 ZTD unverzüglich in ein Beschlussbuch (knjiga odluka) eingetragen werden. Es ist davon auszugehen, dass dieser Eintragung lediglich deklaratorische Wirkung zukommt.[23]

[23] In diesem Zusammenhang verweist die Lit auf die herrschende Rsp in Österreich.

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