Rz. 36

Als Nachweis über die Einbringung einer Sache oder eines Rechts dient der Vertrag über die Übertragung bzw. Abtretung einer Sache oder eines Rechts zwischen dem Gesellschafter, der diese einbringt, und der Vorgesellschaft. Wird eine Sache übertragen, ist ein weiterer Nachweis für die erfolgte Übertragung erforderlich. Ein solcher Nachweis kann in Form einer Bestätigung einer Bank oder eines Notars über die Hinterlegung der Sache bei ihnen als Treuhänder und mit dem Hinweis, dass allein die Gesellschaft Berechtigte ist, beigebracht werden. Wird eine unbewegliche Sache übertragen, ist neben der Auflassung (clausula intabulandi) ein Grundbuchauszug als Beleg für die Eigentümerstellung der Anmeldung beizufügen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge