Rz. 83

Eine Spaltung ist durch Auf- und Abspaltung des Vermögens möglich. Im Falle der Aufspaltung wird die Gesellschaft ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens beendet. Eine Kapitalgesellschaft kann durch Übertragung ihres Vermögens oder Teilen davon auf bestehende oder für die Spaltung gegründete Gesellschaften gespalten werden. Für die Spaltung muss ein Beschluss in Form eines Notariatsakts mit mindestens ¾-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals vorliegen. Der Gesellschaftsvertrag der d.o.o. (dies gilt nicht für eine j.d.o.o.) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Verändern sich die Beteiligungsquoten der Gesellschafter an den neuen Gesellschaften gegenüber ihrer ursprünglichen Beteiligung an der gespaltenen Gesellschaft, wird ein Beschluss mit 9/10-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals benötigt.

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