Rz. 77

Die Gesellschafterversammlung kann einen Beschluss wirksam fassen, wenn Gesellschafter, die zumindest 10 % des Stammkapitals repräsentieren, anwesend oder vertreten sind. Ist eine Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind (Art. 444 ZTD). Erfolgt die Beschlussfassung schriftlich, entscheidet nicht die Mehrheit der abgegebenen, sondern aller abzugebenden Stimmen, so dass enthaltene Stimmen als Gegenstimmen ins Gewicht fallen. Falls über alle Geschäftsanteile nur ein einziger Gesellschafter bzw. neben ihm lediglich die Gesellschaft verfügt, so muss er unverzüglich nach Beschlussfassung hierüber ein Protokoll erstellen und dieses unterzeichnen.

 

Rz. 78

Wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorsieht, entscheidet die Gesellschafterversammlung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Je 200 HRK des Nennbetrags des Geschäftsanteils gewähren dem Gesellschafter eine Stimme, wobei der Gesellschaftsvertrag der d.o.o. (dies gilt nicht für eine j.d.o.o.) die Stimmrechte anders verteilen kann (Art. 445 ZTD).

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