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Gesellschaften dürfen nur die Tätigkeiten ausüben, die ihrem (im Handelsregister eingetragenen) Geschäftsgegenstand entsprechen. Zusätzliche oder Nebentätigkeiten dürfen nur in geringem Ausmaß ausgeübt werden. Es ist daher empfehlenswert, ein möglichst weites Spektrum an Geschäftstätigkeiten zu registrieren. Unternehmensgegenstand kann jede erlaubte Tätigkeit sein, d.h. eine, die nicht in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und den gesellschaftlichen Moralvorstellungen steht. Da die Kaufmannseigenschaft einer Handelsgesellschaft gem. Art. 2 Abs. 5 ZTD unabhängig von deren unternehmerischer Tätigkeit ist, kann die Gesellschaft jeden, also auch einen ideellen Zweck verfolgen.

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