Rz. 34

Eine Einbringung von Sachen und Rechten kann nur erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag der d.o.o. dies vorsieht, wobei die einzubringenden Sachen und Rechte und auch deren Wert genau anzugeben sind (Art. 388 Abs. 1 ZTD). Bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahme muss in der Regel (siehe auch Rdn 35) eine externe Prüfung durch einen unabhängigen vom Gericht zu bestellenden lizensierten Sachverständigen erfolgen.

Soll z.B. eine Immobilie eingebracht werden, müssen auch deren Einrichtung, Material- und Lagerbestand, Ausstattung und Zubehör bezeichnet werden. Als Sacheinlage sind all diejenigen Vermögensgegenstände geeignet, die übertragbar sind und in einer Bilanz ausgewiesen werden können. Beispielsweise sind Sachen, Forderungen, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Unternehmen und Marken geeignet, nicht jedoch höchstpersönliche Rechte, bloße Gewinnchancen und Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht als wertbildender Faktor eines zu übertragenden Unternehmens anzusehen sind, sowie Dienstleistungen für die Gesellschaft.[16] Eine Sacheinlage muss, unabhängig von der Teilbarkeit des Gegenstands, vor Eintragung der Gesellschaft zur Gänze erfolgen (Art. 390 Abs. 3 ZTD).

Die Einbringung von Einlagen in Form von Sachen oder Rechten ist bei einer j.d.o.o. nicht gestattet (siehe auch Rdn 31).

 

Rz. 35

Wenn eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahme vorliegt, hat in der Regel eine externe Prüfung durch einen lizensierten Sachverständigen, der vom Gericht zu bestellen ist, stattzufinden. Die Novelle des ZTD vom 1.5.2010 sieht die Möglichkeit der Sachgründung ohne externe Prüfung vor, falls übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente oder andere Vermögensgegenstände eingebracht werden, wenn eine Bewertung zugrunde liegt, die ein unabhängiger Sachverständiger nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen ermittelt hat und wenn der Bewertungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.

[16] Gorenc/Filipović/Slakoper/Brkanić, Komentar ZTD, Art. 390 S. 598, 4.3.3. mit Verweis auf die herrschende österreichische Lit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge