1. Allgemeines

 

Rz. 26

Die sonstigen Ehewirkungen werden im Wesentlichen in Art. 31–33 FamG geregelt. Danach sind die Ehegatten gleichberechtigt und einander zur ehelichen Treue, zur gegenseitigen Unterstützung und Achtung sowie zur Unterhaltung angemessener ehelicher und familiärer Beziehungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 1 und 2 FamG). Weiterhin sind sie verpflichtet, gemeinsam den Wohnort festzulegen (Art. 32 Abs. 1 FamG) und über die Geburt und die Erziehung der Kinder sowie die Aufgabenverteilung in der Familiengemeinschaft zu entscheiden (Art. 31 Abs. 3 FamG). Über die Wahl seines Berufes kann dagegen jeder Ehegatte selbstständig entscheiden (Art. 33 FamG). Mit dem neuen FamG wurde das Institut des "Familienheims" (obiteljski dom) eingeführt. Gemäß Art. 32 Abs. 1 FamG bestimmen die Ehegatten das Haus bzw. die Wohnung, die für sie (und ggf. die Kinder) das Familienheim darstellt. Das Familienheim, welches der Ehewohnung im deutschen Recht entspricht, unterliegt besonderem Schutz: Nach Art. 32 Abs. 2 FamG darf ein Ehegatte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten das Familienheim, das Ehevermögen ist, nicht verkaufen oder belasten; nach Art. 32 Abs. 3 FamG darf er den Mietvertrag des Familienheims nicht ohne eine solche Zustimmung kündigen.

2. Rechtsgeschäftliche Verpflichtungsermächtigung

 

Rz. 27

Gemäß Art. 37 Abs. 1 FamG wird bei "Geschäften der regelmäßigen Verwaltung" bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Ehegatte seine Einwilligung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung durch den anderen Ehegatten erteilt hat. Demnach werden im Ergebnis also auch in Kroatien beide Ehegatten i.d.R. durch Rechtsgeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs nur eines Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Nach Art. 37 Abs. 2 FamG muss bei außergewöhnlichen Geschäften (dies sind solche, die in öffentliche Register eingetragen werden) der Ehegatte durch schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung zustimmen. Dem Schutz des Rechtsverkehrs wird dadurch Genüge getan, dass gutgläubige Dritte auch bei Nachweis der fehlenden Einwilligung dadurch geschützt werden, dass ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem betreffenden Rechtsgeschäft dadurch nicht berührt werden (Art. 37 Abs. 3 FamG). Dem entgegen Art. 37 Abs. 2 FamG übergangenen Ehegatten steht nach Abs. 3 nur ein Schadenersatzanspruch zu.[27]

[27] Diese Regelung spricht dafür, dass der Gutglaubensschutz überwiegt und spiegelt sich auch in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung wider (s. Rdn 10, Fn 17).

3. Eigentumsvermutung

 

Rz. 28

Gemäß Art. 138 Abs. 5 des kroatischen Vollstreckungsgesetzes[28] gelten "alle beweglichen Gegenstände, die in deren Haus, Wohnung, Geschäftsraum oder anderen Immobilien angetroffen werden", als Miteigentum zu gleichen Teilen beider Ehegatten. Es handelt sich hierbei um eine widerlegbare Vermutung.

[28] Ovršni Zakon, NN RH Nr. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16, 73/17.

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