Rz. 101

Die registrierte Lebenspartnerschaft wird durch Auflösung beendet. Analog zur Scheidung wird die Auflösung beim Gericht beantragt, Voraussetzung ist ebenfalls (alternativ) ein gemeinsamer Antrag, ein abgelaufenes Trennungsjahr oder eine schwere und dauerhafte Störung der Partnerschaft (Art. 29 LebenspartG). Die Beendigung der nicht registrierten Lebenspartnerschaft erfolgt, wie bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern, durch rein faktisches Verhalten (Trennung).

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