(1) 1Der Landrat kann einem Beschluß des Kreistags spätestens am dritten Tage nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß das Wohl des Kreises gefährdet. 2Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistags, die frühestens am dritten Tage und spätestens vier Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. 4Ein weiterer Widerspruch ist unzulässig.

 

(2) 1Verletzt ein Beschluß des Kreistags das geltende Recht, so hat der Landrat den Beschluß zu beanstanden. 2Die Beanstandung ist dem Kreistag mit Begründung schriftlich mitzuteilen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Verbleibt der Kreistag bei seinem Beschluß, so hat der Landrat unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. 5Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

 

(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluß des Kreistags oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist,[1] nach Ablauf von sechs Monaten[2] [Bis 14.12.2021: eines Jahres] seit der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate[3] [Bis 14.12.2021: ein Jahr] nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Landrat den Beschluß vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Kreis gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

 

(4)[4] 1Verletzt der Beschluss eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, das geltende Recht, so findet Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 2Verbleibt der Ausschuss bei seinem Beschluss, so hat der Kreistag über die Angelegenheit zu beschließen.

Bis 31.10.2020:

(4) Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 50 Absatz 1 bis 4[5] [Bis 30.09.2020: Abs. 1 bis 3] entsprechende Anwendung.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden ab 01.11.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.
[4] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden ab 01.11.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2020.

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