Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, §§ 284 BGB, § 288 BGB

 

Kommentar

Gerät ein Wohnungseigentümer mit Wohngeldvoraus- und Sonderumlagezahlungen in Verzug und wird das Gemeinschaftskonto deshalb mit Bankzinsen (Überziehungskreditzinsen) belastet, so können die übrigen Wohnungseigentümer Ersatz für die Zinsbelastung als Verzugsschaden verlangen. Ob die Überziehung eines Gemeinschaftskontos in erheblichem Umfang als die "teuerste Art der Fremdfinanzierung" durch die Versammlung der Wohnungseigentümer beschlossen oder nachträglich genehmigt werden müsse, könne dahingestellt bleiben, da diese Frage nur das Verhältnis zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern betreffe, nicht jedoch die Ersatzpflicht des Wohngeldschuldners.

Auch die Frage eines weitergehenden Zinsschadens für entgangene Festgeldzinsen(aufgrund nicht fristgerecht erbrachter Zahlungen des Wohngeldschuldners) brauche nicht näher untersucht werden, da im vorliegenden Fall bestandskräftige Beschlüsse über Zinssätze und Verzinsungspflichten gefasst wurden (auch mit beschlossener rückwirkender Verzinsungspflicht). Es mögen zwar Bedenken bestehen, dass Eigentümer eine rückwirkende Verzinsungspflicht beschließen; dies würde jedoch nur die Anfechtungsmöglichkeit eines Eigentümerbeschlusses begründen, nicht jedoch zur Nichtigkeit eines solchen Beschlusses führen. Auch die Höhe des beschlossenen Zinssatzes führe im konkreten Fall nicht zur Nichtigkeit, da der Zinssatz nicht eindeutig strafenden Charakter habe (bei Zinsforderungshöhe von 6 %).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.11.1985, BReg 2 Z 50/85)

Gruppe 5: Rechte und Pflichten des Miteigentümers

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