(1) 1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass[1]an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. [2]2Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 3Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.[3].
(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.
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