Leitsatz

Der Angestellte bezieht seit 1998 eine Altersrente von der BfA und daneben eine Betriebsrente. Er ist als Rentner krankenversicherungspflichtig. Die neben der Altersrente aus der gesetzlichen → Rentenversicherung gezahlte Betriebsrente war von ihm teilweise im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgetreten ( → Krankenversicherung ).

Die beklagte Krankenkasse setzte die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der Altersrente und der gesamten Betriebsrente fest. Gegen diese Festsetzung ging der Rentner gerichtlich vor.

Das BSG stellte in letzter Instanz die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch die Krankenkasse fest. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet , bei der Beitragsbemessung den im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretenen Teil der Betriebsrente unberücksichtigt zu lassen . So bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen bei dem Kläger nach § 137 SGB V aufgrund seiner Versicherungspflicht als Rentner. Damit ist die Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch aus dem Zahlbetrag der Betriebsrente vorzunehmen. Dabei wird nicht angezweifelt, daß die Betriebsrente zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehört. Durch die Tatsache, daß ein Teil der Betriebsrente abgetreten wurde, ändert sich nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag. Denn das im Beitragsrecht geltende Prinzip, Einkünfte nach dem Bruttobetrag zu berücksichtigen, schließt generell aus, Ausgaben als Minderung der Einkünfte zu berücksichtigen, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen sind. Wollte man für den Versorgungsausgleich anders entscheiden, könnten alle diejenigen eine Gleichbehandlung ihrer Abtretung verlangen, bei denen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht wie in vorliegendem Fall durch Beschluß des Familiengerichts angeordnet worden ist, sondern aufgrund einer gesonderten Vereinbarung abgetreten wurde.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt berücksichtigt. Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezüge werden einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R

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