Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,
1. |
dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und |
2. |
der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder |
2a. |
den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder |
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