Zu den Kosten des Allgemeinstroms gehören in erster Linie die Kosten für die Treppenhausbeleuchtung sowie die Beleuchtung von Außenanlagen der Wohnanlage. Auch Betriebsstromkosten für einen gemeinschaftlichen Aufzug gehören hierzu. Als ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend wurde es angesehen, die Kosten des Allgemeinstroms anstatt nach Miteigentumsanteilen auch nach Objekten bzw. Sondereigentumseinheiten zu verteilen.[1] Weiter wurde eine Änderung bei vereinbartem Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen in einen solchen nach Personen nicht beanstandet, soweit hiermit keine unbillige Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer verbunden ist.[2]

Letztlich kommt auch hier jeder Verteilungsschlüssel infrage, der nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls nicht zu einer willkürlichen Kostenbelastung bzw. -verteilung führt.[3]

 

Ungeregelte Mehrhausanlage

Selbstverständlich können die Allgemeinstromkosten bei einer ungeregelten Mehrhausanlage auch häuserweise und etwa kombiniert mit einer Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten verteilt werden. Voraussetzung ist, dass entsprechende Zwischenzähler zur häuserweisen Erfassung des Stromverbrauchs vorhanden sind.

 

Tiefgarage

Ggf. bietet sich auch eine Kostenverteilungsänderung hinsichtlich der Kosten des Allgemeinstroms etwa dann an, wenn in einem Tiefgaragengebäude nicht alle Wohnungseigentümer einen Stellplatz haben. Voraussetzung ist auch hier, dass ein entsprechender Zwischenzähler vorhanden ist, der der Erfassung der Allgemeinstromkosten im Garagengebäude dient.

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