Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder aber des Kabelempfangs werden grundsätzlich in Ermangelung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Dies gilt hinsichtlich der Kabelempfangsgebühren selbst dann, wenn der Kabelbetreiber gegenüber der Eigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel abrechnet.[1] Selbstverständlich aber entspricht eine Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten des Kabelempfangs nach Wohneinheiten oder aber unter denjenigen Wohnungseigentümern zu verteilen, die über einen Kabelanschluss verfügen.[2]

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