Für sämtliche Gestattungsmaßnahmen ordnet § 21 Abs. 1 WEG die alleinige Kostentragungspflicht des oder derjenigen Wohnungseigentümer an, denen die bauliche Veränderung gestattet wurde. Allein sie sind auch nur zur Nutzung der Einrichtung berechtigt.

 
Praxis-Beispiel

Der Treppenlift – Teil 1

In der aus 15 Wohnungseigentümern bestehenden Wohnanlage leben 3 bereits hochbetagte und zunehmend gebrechlicher werdende Wohnungseigentümer. Diese begehren den Einbau eines Treppenlifts durch das gemeinschaftliche Treppenhaus bis in das 3. Obergeschoss. Die Maßnahme soll durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umgesetzt werden.

Die 3 Wohnungseigentümer, in deren Interesse der Einbau des Treppenlifts erfolgt, sind verpflichtet, die Kosten des Einbaus zu tragen. Sie sind auch verpflichtet, die Folgekosten der Baumaßnahme, wie Wartungskosten, anteilige Stromkosten und Kosten der Erhaltung des Treppenlifts, zu tragen.

Behandlung von Nachzüglern

Auch im Fall der Gestattungsmaßnahmen insbesondere auf Grundlage von § 20 Abs. 2 WEG verleiht § 21 Abs. 4 WEG anderen Wohnungseigentümern einen Anspruch darauf, dass ihnen Nutzungen gestattet werden, wenn dies billigem Ermessen entspricht und diese Wohnungseigentümer einen angemessenen Ausgleich leisten. Über das Begehren beschließen wiederum sämtliche Wohnungseigentümer.

 
Praxis-Beispiel

Der Treppenlift – Teil 2

Ein weiterer, mittlerweile ebenfalls betagter Wohnungseigentümer möchte nunmehr auch den Treppenlift benutzen.

Aufgrund der unter den Wohnungseigentümern bestehenden Treuepflicht und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, ist diesem Begehren zu entsprechen. Der Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Gestattungsbeschlussfassung. Im Gegenzug hat er einen angemessenen Ausgleich für die angefallenen Baukosten und etwaigen Kosten zwischenzeitlich erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen zu leisten und sich in Zukunft an den entstehenden Betriebs- und Erhaltungskosten zu beteiligen.

Bezüglich der zu erstellenden Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen hat der Verwalter also den entsprechenden Kostenverteilungsschlüssel anzupassen. Hinsichtlich des zu leistenden Ausgleichsbetrags für die Kosten der Baumaßnahme dürfte es zweifellos der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer unterfallen, den Wohnungseigentümer entweder unmittelbar zur Ausgleichszahlung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verpflichten oder seine Kostenbelastung im Rahmen der Jahresabrechnung zu regeln. Im einen wie im anderen Fall hat der Verwalter dann zu beachten, welchen Wohnungseigentümern entweder der Ausgleichsbetrag anteilig auszuzahlen sein wird bzw. zu wessen Gunsten Gutschriften im Rahmen der Jahresabrechnung erfolgen müssen.

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